Satzung

Fassung vom 17.09.2011

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Bautzen e. V.“ Die Kurzbezeichnung lautet: AWO-KV Bautzen 2. Der Sitz des Vereins, nachfolgend Kreisverband genannt, ist Bautzen. 3. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. 4. Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Bautzen in den Grenzen vom 30.7.2008. 5. Er ist Mitglied im Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V. mit Sitz in Dresden.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweilig gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere:

  • Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen, Hilfe zur Selbsthilfe und Völkerverständigung,
  • Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements sowie die Unterstützung der Ortsvereine,
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe,
  • Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Kommunalverwaltungen.
  • Förderung von jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch Förderung des Jugendwerks der AWO.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht, insbesondere durch:

  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung und Verwaltung von Einrichtungen, sowie weitere Maßnahmen und Aktionen der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung,
  • Mitarbeit in Ausschüssen der Kommunalverwaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

2. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuwendungen oder Darlehen- keine Zuschüsse aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die „Arbeiterwohlfahrt Landesverband Sachsen e. V.“.

Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Bereiches. Eine persönliche Mitgliedschaft einer natürlichen Person kann dann begründet werden, wenn in dem Wohnbereich des betreffenden Mitglieds kein Ortsverein existiert.

2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, soweit sie nicht auf Grund der Mitgliedschaft und Beitragszahlung im Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt von der Beitragspflicht in der Arbeiterwohlfahrt befreit sind.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.

4. Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt oder geschädigt hat.

6. Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

7. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.

8. Bei Ausschluss oder Austritt verliert die austretende oder ausgeschlossene juristische Person das Recht den Namen und das Markenzeichen „Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.

9. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder mehrerer Ortsvereine erstreckt. Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband nach Zustimmung des Bundesverbandes auch Körperschaften und Stiftungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Ausland erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Körperschaft, bzw. Stiftung aus.

10. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand im Einvernehmen mit dem Landesverband. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.

11. Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

12. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderer Vereinbarung.

13. Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

14. Korporative nichtgewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Bundesverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden.

§ 5 Jugendwerk

1. Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.

2. Für die Förderung des Kreisjugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

3. Der Kreisvorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt und verpflichtet.

4. Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen.

Sie berichten dem Kreisvorstand.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind:

a) die Kreiskonferenz b) der Kreisvorstand c) der Kreisausschuss

§ 7 Kreiskonferenz

1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:

a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,

b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten.

Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder in den Ortsvereinen vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein sollen.

c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbahrung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.

d) Den von den persönlichen Mitgliedern gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf sie entfallenden Delegierten wird entsprechend §7 (1) berechnet. Näheres regelt eine Wahlordnung.

e) Den Beauftragten der Stützpunkte mit beratender Stimme.

f) Einem/ einer Vertreter/in des Kreisjugendwerkes.

2. Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von 9 Monaten vor der Landeskonferenz mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Antrag des Landesverbandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine und Stützpunkte ist binnen drei Wochen eine Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

3. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes. Sie wählt auf die Dauer von vier Jahren den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisoren und die Delegierten zur Landeskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO mehrheitlich beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene gleichzeitig oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden oder wurden.

4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen. 5. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einerSatzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von vierzehn Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit zweidrittelmehrheit der Erschienenen.

5. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem Schriftführerin/ Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Kreisvorstand

1. Der Kreisvorstand wird durch die Kreiskonferenz für die Dauer von vier Jahren gewählt.

2. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • und bis zu 4 Beisitzern,

wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Kreisvorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes.

Die Tätigkeit des Kreisvorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/in.

3. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden vertreten. Im Falle einer Verhinderung der/des Vorsitzenden vertritt der/die Stellvertreter/-in.

4. Die Verhinderung braucht im Außenverhältnis nicht nachgewiesen werden. Im Innenverhältnis soll die Vertretungsregelung durch eine Geschäftsordnung des Kreisvorstandes geregelt werden.

Der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer ¾ Mehrheit.

5. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

6. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

7. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Kreisvorstand eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 des BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

Der Kreisvorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.

Vor der Bestellung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers ist die Meinung des Landesverbandes einzuholen.

8. Der Kreisvorstand hat dem Landesvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal im Jahr zu berichten.

9. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen oder bei Verletzung der Berichtspflicht nach vorstehendem Absatz, hat der Kreisvorstand die Meinung des Landesvorstandes einzuholen. Andernfalls ist das Vertretungsorgan des Landesverbandes zur Bestellung einer/eines weiteren Beisitzerin/Beisitzers nach §8 (1) für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung berechtigt.

10. Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Dies bedarf der Bestätigung durch den Kreisausschuss.

11. Der Kreisvorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes beratend teilnimmt.

12. Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerkvorstandes entgegen.

13. An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Vorstandsmitglied stimmberechtigt teil.

14. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 9 Der Kreisausschuss

1. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Ortsvereine oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen den Beauftragten der korporativen Mitglieder, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind und einem Vertreter des Kreisjugendwerkes zusammen.

2. Er ist nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Kreisvorstand einberufen.

Er ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.

3. Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerkes entgegen.

4. Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts anderes vorgeben.

5. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden des Kreisvorstandes und seinem/seiner Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft

Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

§ 11 Rechnungswesen

1. Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.

2. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.

3. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesauschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 12 Statut

Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

1. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt an.

2. Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und der Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die der Kreisvorstand insoweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.

3. Der Kreisvorstand ist gegenüber seinen Gliederungen und den Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen, auf die die Gliederungen insoweit Einfluss nehmen können und dem Kreisjugendwerk im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt und verpflichtet.

4. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.

5. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitgliederversammlungen der Ortsvereine nach deren Satzung einzuberufen.

§ 14 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen „Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht aus einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt auch für die Kurzbezeichnung. Auf §3(4) wird verwiesen.

Bautzen, 17.09.2011